Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Carl Geisen GmbH Technischer Großhandel und Industriebedarf

I. Anwendungshinweis, Geltungsbereich und Abwehrklausel

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für die Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, also natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie für die Verwendung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Tätigung einer Bestellung, durch Abschluss des Vertrages oder durch Annahme der Lieferung anerkannt.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

4. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Widerspruch wird hiermit vorsorglich erklärt. Werden abweichende oder zusätzliche Bedingungen ausnahmsweise von uns akzeptiert, gilt dies nur für das jeweilige einzelne Geschäft.

II. Angebote, Vertragsabschluss und Selbstbelieferung

1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, freibleibend. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt unserer schriftlichen Erklärungen hinausgehen. Derartige Zusicherungen werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages des Kunden durch uns oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.

Der Kunde ist für die Dauer von vier Wochen ab Zugang des Auftrages an seinen Auftrag gebunden. Mit dem Zugang des Auftrages erklärt der Kunde zahlungsfähig und kreditwürdig zu sein.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt in jedem Fall unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages die Ware einschließlich sämtlicher Hilfsstoffe nicht erhalten, die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlich sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktrittes eine von ihm schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

III. Preise, Lieferkonditionen und Lieferumfang

1. Bei den von uns angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. Versand- und Verpackungskosten sowie sonstige evtl. anfallender Nebenkosten. Die Versand- und Verpackungskosten sowie sonstige evtl. anfallende Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei die Wahl der Versandart uns vorbehalten bleibt und nach bestem Ermessen erfolgt.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nehmen wir von uns gelieferte Verpackung zurück, wobei diese vom Kunden in angemessener Frist frachtfrei an uns zurückzugeben ist.

3. Wir sind berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern keine anderweitige Regelung mit dem Kunden getroffen wurde.

4. Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

5. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik und/oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

6. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab unserem Unternehmenssitz in Trier, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.

7. Eine von uns im Rahmen der Bestätigung der Bestellung oder auch sonst angegebene Lieferzeit gilt, soweit mit dem Kunden nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. noch zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Haus verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden selbst, diesem die Abholbereitschaft bis zum Ende der Lieferfrist angezeigt wurde.

8. Unsere Lieferverpflichtung ruht, solange der Kunde mit einer nicht unwesentlichen Zahlung uns gegenüber in Rückstand ist, unabhängig davon, woraus sich unser Zahlungsanspruch ergibt.

9. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht besondere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden.

10. Die Einhaltung einer Lieferfrist hat nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer II. 3 eine rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten zur Voraussetzung. Unabhängig davon geraten wir nur dann in Verzug, wenn uns der Kunde nach Fälligkeit unserer Verpflichtung gemahnt hat. Verzugsbedingte Schadenersatzansprüche richten sich nach den Regelungen in Ziffer VIII und Ziffer IX dieser AGB.

11. Im Falle von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Lieferversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Bedarfsstoffe – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, zumindest jedoch entsprechend der Dauer der jeweiligen Maßnahmen und Hindernisse. Wird durch die genannten Maßnahmen und Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das Gleiche gilt bei Unzumutbarkeit.

Auf die vorgenannten Umstände und Maßnahmen können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Dauern die vorerwähnten Ereignisse länger als vier Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich dadurch die vereinbarte bzw. mitgeteilte Lieferfrist ebenfalls um zumindest vier Monate verlängern würde. Eine bereits erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Maßnahmen und Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges unsererseits mit unserer Lieferverpflichtung eintreten.

IV. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Trier.

2. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Anlieferung bestellter Ware bis hinter die erste ebenerdige Tür am Gebäude der Lieferadresse.

3. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Versandbeauftragten, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Diese Gefahrtragungsregelungen gelten unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat.

4. Eine etwaig von uns abgeschlossene Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden und wird diesem gesondert in Rechnung gestellt.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Einräumung eines Skontoabzuges oder eines Zahlungszieles bedarf einer besonderen Vereinbarung. Für die Skontoerrechnung ist der Nettowarenwert nach Abzug von Fracht usw. maßgeblich. Für einen gewährten Skonto ist auf jeden Fall Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen denen unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind.

2. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist stets der Eingang bzw. die Kontogutschrift bei uns maßgeblich. Forderungsabtretungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben.

3. Wird ein Zahlungsziel nicht vereinbart kommt der Kunde auch ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Bei Verzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von zumindest 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Verzugszinsen sind sofort fällig. Weisen wir nach, dass wir für Sollsalden einen höheren Zinssatz zahlen, so ist dieser maßgeblich. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.

4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen des Kunden, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Vorhandenseins von Mängeln nur zu, wenn diese offensichtlich sind oder die Mängel von uns anerkannt werden.

5. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug können wir nach Setzung einer angemessenen Frist im Falle des ergebnislosen Ablaufes der Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dessen Höhe beläuft sich auf zumindest 10 % des Nettowarenwertes zzgl. der von uns bereits aufgewendeten Verpackungs-, Versand- und sonstige Nebenkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unsererseits bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir darüber hinaus berechtigt die bereits ausgelieferte Ware nach Maßgabe der Regelung unter VI. 7. heraus zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden – auch mit Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Geschäften – sind wir auch bei einer vereinbarten Vorausleistungsverpflichtung unsererseits darüber hinaus berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum.

2. Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

3. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehres weiter zu verwenden und zu veräußern. Jedwede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterverwendung und Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits, sobald der Kunde uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sonstige uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere auch aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.

4. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand, tritt der Kunde hiermit schon jetzt im Voraus einschließlich sämtlicher Nebenrecht in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen hin die Namen der Drittschuldner anzugeben. Wir sind zu jederzeitigen Offenlegung der Abtretung berechtigt.

5. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände/Vorbehaltsware widerruflich ermächtigt. Die Einzugsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät. Wir sind sodann berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Das Gleiche gilt im Falle einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde unverzüglich schriftlich den Drittschuldnern die abgetretene Forderung mitzuteilen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Erzeugnisse. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erlangen wir Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind die Vertragsparteien bereits jetzt darüber einig, dass uns der Kunde in dem vorstehend dargelegten Umfang das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

7. Kommt der Kunde uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Verpflichtung, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 1 InsO berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. In diesem Fall erlischt das Recht des Kunden zum Besitz. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In dem Verlangen unsererseits zur Herausgabe des Kaufgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich von uns erklärt.

8. Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Kunden auf sein Verlangen insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt.

VII. Beschaffenheit der Ware, Mängelrüge und Gewährleistung

1. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Zustand und die durchschnittliche Güte der Ware wieder. Gleiches gilt auch für die in unseren Prospekten enthaltenen Abbildungen und Beschreibungen der Ware sowie Probe- und Vorlieferungen. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware hiervon stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.

2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem Vertrag, z. B. Leistungs- oder Produktbeschreibungen enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie oder die Zusicherung einer Eigenschaft. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie oder die Zusicherung einer Eigenschaft maßgeblich.

Zu einer vereinbarten Beschaffenheit unserer Ware gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale der Produktbeschreibung, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziffer III. 5 dieser AGB.

3. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Eingang der Ware beim Kunden, soweit nicht individualvertraglich eine anderweitige Frist oder Garantie vereinbart wurde. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziffer IX. dieser AGB.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Mängel, auch hinsichtlich Mängel der Verpackung, zu untersuchen. § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass der Kunde offensichtliche Mängel der Ware oder der Verpackung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Ware uns gegenüber zu rügen hat. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung uns gegenüber anzuzeigen.

Bei nach den vorstehenden Regeln nicht fristgereicht gerügten Mängeln gilt die Ware als genehmigt und kann sich der Kunde auf später gerügte Mängel nicht mehr berufen.

4. Bei Mängelrügen sind Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung durch uns zur Verfügung zu halten und muss solange dem Produkt entsprechend gelagert und sachgerecht behandelt werden.

5. Weist die Ware einen Mangel auf, werden wir diesen im Rahmen unserer Gewährleistungshaftung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung (Nacherfüllung) beseitigen, wozu wir zweimal berechtigt sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns – sofern wir dies verlangen – eine Untersuchung der Ware auch durch Dritte zu gestatten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese unberechtigter Weise von uns verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar, ist dieser berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln (erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) – vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn der Rücktritt ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

6. Bei unerheblichen Mängeln bestehen keine Mangelansprüche.

7. Bei unberechtigter Reklamation behalten wir uns die Berechnung einer Aufwandsentschädigung für die durchgeführten Prüfmaßnahmen vor.

8. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden vorgegebene Spezifikationen des Liefergegenstandes auf ihre technische oder sonstige Richtigkeit, Brauchbarkeit oder Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Erweist sich der Liefergegenstand aufgrund der von dem Kunden vorgegebenen Spezifikation als mangelhaft oder als nicht brauchbar, können hieraus Mängelansprüche uns gegenüber nicht abgeleitet werden. Im Übrigen gilt insoweit auch die Regelung unter Ziffer VIII 5 dieser AGB.

9. Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, auch auf Ersatz von Schäden an anderen Gegenständen als der Ware selbst, und wegen Aufwendungsersatz, gelten die Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern VIII und IX dieser AGB.

VIII. Haftung und Verzug

1. In den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkungen ergeben. Jedoch ist unsere Haftung – mit Ausnahme der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren typischen Schaden beschränkt. Im Falle einer einfach-fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2. Die vorstehende Haftungsregelung unter Ziffer 1. gilt, soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist, für sämtliche Schadenersatzansprüche, auch für Schadenersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bei der Verletzung von vorvertraglichen oder außervertraglichen Pflichten, auch bei Mängeln oder mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung einschließlich der Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden durch den Liefergegenstand, z.B. Schäden an anderen Sachen des Kunden. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 4 dieser Regelung.

3. Bei Verzögerung der Leistung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; unsere Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt. Für Verzögerungsschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nur in Höhe von maximal 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. Ansonsten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird unsere Haftung auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit auf die Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

5. Erweist sich der Liefergegenstand aufgrund der von dem Kunden vorgegebenen Spezifikation, die von uns nicht auf ihre technische oder sonstige Richtigkeit, Brauchbarkeit oder Umsetzbarkeit hin zu überprüfen ist, als mangelhaft oder als nicht brauchbar, kann hieraus ein Schadenersatzanspruch oder sonstiger Anspruch uns gegenüber nicht abgeleitet werden.

6. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Falle einer Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns.

7. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber uns richtet sich nach der nachfolgenden Ziffer IX dieser AGB.

 IX. Verjährungsfristen

1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden gegenüber uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – ein Jahr ab Eingang der Sache/Ware beim Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben in jedem Fall Vorrang.

2. Die Verjährungsfrist gem. Abs. 1 gilt nicht,

 a)  wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen für außervertragliche Ansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung – nach dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, kürzer sind; dann verbleibt es bei diesen kürzeren Fristen;

b) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;

c) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes;

d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

e) bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, auch aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden oder einer Insolvenztabelle;

f) bei Ansprüchen in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

 In diesen Fällen gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

 X. Gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Die Haftungsbeschränkungen nach den Regelungen dieser Bedingungen zu Pflichtverletzungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Diese gelten auch zu deren Gunsten.

XI. Urheberrechte

1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum- und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und/ oder Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz geltend zu machen.

Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns von allen Ansprüchen Dritter, die aus solchen Urheberrechtsverletzungen resultieren, unverzüglich freizustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns hinsichtlich der Schutzrechtsverletzung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall gelten für eine Freistellungsverpflichtung des Kunden die gesetzlichen Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich entsprechend.

XII. Versuchsteile, Form und Werkzeuge

1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Kunden.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten, Form und Werkzeuge gehen zu Lasten des Kunden.

3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Verrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.

4. Für vom Kunden bereit gestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache, zumindest jedoch nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer VIII dieser AGB. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden – spätestens ein Jahr nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XIII. Datenschutz

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verarbeiten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten von uns nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Wir sind berechtigt auf Anforderung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über diese Daten zu erteilen, soweit dies für die Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des militärischen Abschirmdienstes oder zur Wahrung der Rechte und Ansprüche unsererseits gegenüber dem Kunden erforderlich ist.

XIV. Anwendbares Recht

Auf unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden und für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, maßgeblich. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG-Abkommen) ist ausgeschlossen.

XV. Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einschließlich Wechsel- und Urkundsprozessen, ausschließlich Trier als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages betreffen. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

XVI. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.

Stand: März 2011